ohne Anspruch auf Vollständigkeit
§ 46a StGB: „Täter-Opfer-Ausgleich“: ein Täterprogramm in unserem Sinne kann dabei durchaus als Ausgleich in Betracht kommen.
§ 153a StPO: Danach kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung
des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, wie z.B. Täter-Opfer-Ausgleich.
– Familiengericht: bei Verstoß gegen § 1631 II und §§ 1666, 1666a BGB können unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen familiengerichtliche Maßnahmen angeordnet werden. Auch bei einer Strafverfolgung nach den §§ 223 ff. StGB kann das Trainingsprogramm im Rahmen von Bewährungsauflagen in Betracht kommen.
– §§ 16 – 18 SGB 8I: Es ist die Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung in der Familie zu gewährleisten. Hierbei werden im Fokus des Täterprogramms Wege aufgezeigt, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.